Zulassung mit Aufnahmeprüfung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen, werden zum Bildungsgang zugelassen, sofern sie die Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert haben:
- Drogistinnen EFZ/Drogisten EFZ mit mindestens 12 Monaten Berufserfahrung;
- Pharmaassistentinnen EFZ/Pharmaassistenten EFZ mit mindestens 24 Monaten Berufserfahrung.
- Kandidaten und Kandidaten, welche über eine abgeschlossene ausländische Ausbildung verfügen, die durch das SBFI mit den o.e. Abschlüssen als gleichwertig anerkannt wird.
Zulassung mit Anerkennung von Bildungsleistungen und Dispensationen
- Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Lehrabschlussprüfung Drogistin/ Drogist EFZ mindestens den Durchschnitt von 5,5 erreicht haben, werden ohne Aufnahmeprüfung an die ESD aufgenommen;
- Kandidatinnen und Kandidaten, die den Stellvertreterkurs des SDV absolviert haben, sind bei der Aufnahmeprüfung vom Fach Arzneimittelkunde dispensiert;
Die entsprechenden Abschlüsse dürfen bei Beginn der Ausbildung an der ESD nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Es ist an den Kandidatinnen und Kandidaten, den Beweis (Notenzeugnis respektive Zertifikat) zu erbringen, um die Dispensation zu erhalten
Zulassung ohne Aufnahmeprüfung
Kandidatinnen und Kandidaten werden ohne Zulassungsverfahren zum Bildungsgang der Höheren Fachschule zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Drogistinnen EFZ/Drogisten EFZ mit Berufsmaturitätszeugnis und mindestens 12 Monaten Berufserfahrung;
- Pharmaassistentinnen EFZ/Pharmaassistenten EFZ mit Berufsmaturitätszeugnis und mindestens 24 Monaten Berufserfahrung;
- Inhaberinnen/Inhaber eines eidg. Maturitätsausweises, eines Fachmaturitäts-zeugnisses oder eines Fachmittelschulausweises und mindestens 12 Monaten Berufserfahrung.
Definition einzelner Zulassungsbedingungen
- Als Berufserfahrung gilt die Arbeit in der Funktion einer Drogistin/eines Drogisten zu einem Arbeitspensum von mindestens 80% in einer Drogerie oder einer Apotheke-Drogerie.
- Als Apotheke-Drogerie werden Detailhandelsgeschäfte anerkannt, die über eine Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke verfügen und die Verantwortung für das Drogeriesortiment grundsätzlich einer dipl. Drogistin HF/einem dipl. Drogisten HF mit einem Arbeitspensum von mindestens 60% obliegt. Ausnahmen werden in Weisungen definiert.